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§ 94 HSG LSA - Satzung

Bibliographie

Titel
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Amtliche Abkürzung
HSG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2211.62

(1) Der Klinikumsvorstand schlägt im Benehmen mit der medizinischen Fakultät dem Verwaltungsrat eine Satzung vor, die das Nähere über Struktur, Organisation, Zuständigkeiten und Verfahren im Klinikum regelt. In dieser sind insbesondere Regelungen zu treffen über

  1. 1.
    die Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben von Gremien zur Erledigung besonderer Aufgaben,
  2. 2.
    das Zusammenwirken der Kliniken und der klinisch-theoretischen Institute bei der Erfüllung der diesen obliegenden Aufgaben,
  3. 3.
    die gemeinsame Gerätenutzung der Kliniken und klinisch-theoretischen Institute,
  4. 4.
    die Aufgaben und Zusammensetzung einer den Klinikumsvorstand beratenden Direktorenkonferenz,
  5. 5.
    die Art und Aufgaben der vorzuhaltenden sonstigen Einrichtungen, soweit die Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung gegeben ist,
  6. 6.
    die interne Wirtschaftsführung.

(2) Der Klinikumsvorstand kann nach Maßgabe der Satzung weitere Ordnungen zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erlassen, die dem Verwaltungsrat zur Kenntnis zu geben sind.