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§ 19 PO-Waldorf - Feststellung der Prüfungsleistungen und der Gesamtqualifikation

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen (PO-Waldorf)
Amtliche Abkürzung
PO-Waldorf
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfungen eines Prüflings im zweiten Prüfungsteil stellt der Zentrale Abiturausschuss die Prüfungsergebnisse fest und ermittelt die Gesamtqualifikation.

(2) Die Gesamtqualifikation ergibt sich aus der Summe der Punkte des ersten und zweiten Prüfungsteils.

(3) Als Gesamtqualifikation sind 900 Punkte erreichbar, und zwar 660 Punkte im ersten Prüfungsteil und 240 Punkte im zweiten Prüfungsteil.

(4) Von der im ersten Prüfungsteil erreichbaren Höchstpunktzahl sind in den beiden Leistungskursfächern höchstens jeweils 195 Punkte, in den übrigen Fächern höchstens jeweils 135 Punkte erreichbar. Dabei sind die Leistungen in den beiden Leistungskursfächern jeweils dreizehnfach und in den beiden Grundkursfächern jeweils neunfach zu bewerten. Wird in einem dieser Fächer auch mündlich geprüft, so ist zunächst das Gesamtergebnis im jeweiligen Prüfungsfach zu gleichen Teilen aus der schriftlichen und der mündlichen Prüfung zu bilden. Ein nicht ganzzahliges Ergebnis wird mathematisch gerundet.

(5) Wird eine besondere Lernleistung eingebracht, werden die Leistungen in den beiden Leistungsfächern jeweils zwölffach, die Leistungen in den beiden übrigen Fächern der schriftlichen Prüfung jeweils achtfach gewertet. Die Leistung in der besonderen Lernleistung tritt in vierfacher Wertung hinzu.

(6) Im ersten Prüfungsteil müssen insgesamt mindestens 220 Punkte erreicht sein, ohne dass ein Fach mit null Punkten abgeschlossen worden ist. In mindestens zwei Fächern des ersten Prüfungsteils, darunter in einem Leistungsfach, müssen jeweils fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein.

(7) Von den im zweiten Prüfungsteil maximal erreichbaren 240 Punkten sind in den vier Fächern maximal jeweils 60 Punkte erreichbar, und zwar jeweils 60 Punkte in den zwei Grundkursfächern, die Gegenstand der mündlichen Prüfung sind (§ 3 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2), und jeweils 60 Punkte in den Fächern, bei denen an die Stelle der mündlichen Prüfung die Kursabschlussergebnisse der Jahrgangsstufe 13/11 treten (§ 3 Absatz 2 Nummer 2 Satz 3). Dabei sind die Leistungen jeweils vierfach zu werten.

(8) Im zweiten Prüfungsteil müssen insgesamt mindestens 80 Punkte erreicht sein, ohne dass ein Fach mit null Punkten abgeschlossen worden ist. In mindestens zwei Fächern des zweiten Prüfungsteils, darunter einem Fach der mündlichen Prüfung (§ 3 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2), müssen jeweils fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein.

(9) Treten beim Gesamtergebnis Punktwerte mit Dezimalstellen auf, wird abgerundet.