§ 11 UStatG - Erhebung der Aufwendungen für den Umweltschutz

Bibliographie

Titel
Umweltstatistikgesetz (UStatG)
Amtliche Abkürzung
UStatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
29-34

(1) Die Erhebung erfasst

  1. 1.
    jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006,

    bei höchstens 10.000 Unternehmen und Betrieben des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden, der Herstellung von Waren sowie der Energie- und Wasserversorgung die Erhebungsmerkmale Investitionen sowie Wert der zusätzlich gemieteten und gepachteten Sachanlagen nach Arten, die ausschließlich oder überwiegend dem Schutz der Umwelt dienen,
  2. 2.
    alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006,

    bei höchstens 10.000 repräsentativ ausgewählten Unternehmen und Betrieben des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden, der Herstellung von Waren sowie der Energie- und Wasserversorgung das Erhebungsmerkmal laufende Aufwendungen nach Arten für Maßnahmen, die ausschließlich oder überwiegend dem Schutz der Umwelt dienen.

Die Erhebungsmerkmale sind jeweils zu untergliedern nach den Bereichen:

  1. a)
    Abfallwirtschaft,
  2. b)
    Gewässerschutz,
  3. c)
    Lärmbekämpfung,
  4. d)
    Luftreinhaltung,
  5. e)
    Klimaschutz,
  6. f)
    Naturschutz und Landschaftspflege,
  7. g)
    Bodensanierung.

Die Erhebungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 führt das Statistische Bundesamt durch.

(2) Die Erhebung erfasst bei allen Betreibern von Abfallentsorgungsanlagen, die nach § 3 Abs. 1 befragt werden, oder von Abwasseranlagen, die nach § 7 Abs. 2 befragt werden, und bei allen Betreibern von Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung, die nach § 7 Abs. 1 befragt werden, die Erhebungsmerkmale

  1. 1.
    Investitionen sowie Wert der zusätzlich gemieteten und gepachteten Sachanlagen, nach Arten, soweit nicht bereits nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und nicht nach dem Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe erhoben,
  2. 2.
    Zahl der überwiegend in den Bereichen Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung Beschäftigten nach dem Stand vom 30. Juni des Berichtsjahres sowie
  3. 3.
    Art und Eigenschaft des Betreibers als öffentliches Unternehmen,
  4. 4.
    Wasser- und Abwasserentgelte für die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung nach Gemeinden. Liegen diese Informationen beim Betreiber nicht vor, sind sie bei den hierfür zuständigen Gemeinden zu erheben.

Im Falle der Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen sind die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 im dreijährigen Turnus der Erhebungen nach § 7 zu erfassen, wobei die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 Nr. 1 und 4 nach einzelnen Jahren (Berichtsjahr und die zwei vorhergehenden Jahre) zu unterscheiden sind. Im Falle der Abfallentsorgungsanlagen sind die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 Nr. 1 im jährlichen Turnus und nach Satz 1 Nr. 2 und 3 im zweijährigen Turnus zu erfassen.