§ 68 VwVG NW - Vollzugsdienstkräfte
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW)
- Amtliche Abkürzung
- VwVG NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2010
(1) Vollzugsdienstkräfte im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.die Vollziehungsbeamten bei der Ausübuung ihrer Befugnisse nach § 14,
- 2.die Dienstkräfte der Ordnungsbehörden im Sinne des § 13 des Ordnungsbehördengesetzes,
- 3.die mit bahnpolizeilichen Befugnissen ausgestatteten Dienstkräfte der nicht zum Netz der Deutschen Bundesbahn gehörenden Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs,
- 4.die Ärzte und Beauftragten des Gesundheitsamtes und seiner Aufsichtsbehörden bei der Durchführung von Aufgaben nach dem Bundes-Seuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1981 (BGBl. I S. 553)
- 5.die Beauftragten und die Ärzte des Gesundheitsamtes, die gemäß § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 23. Juli 1953 (BGBl. I S. 700), geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), eine Behandlung, eine Maßnahme zur Verhütung der Ansteckung oder eine Untersuchung durchzuführen haben,
- 6.die beamteten Tierärzte und an ihre Stelle tretende andere approbierte Tierärzte im Sinne des § 2 des Tierseuchengesetzes (TierSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 386),
- 7.die Gewerbeaufsichtsbeamten im Sinne des § 139b der Gewerbeordnung,
- 8.die Beamten der Eichbehörden im Sinne des § 32 des Eichgesetzes,
- 9.die nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445), zuständigen Sachverständigen sowie die Lebensmittelkontrolleure im Sinne des § 41 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 16. Juni 1977 (BGBl. I S. 1002)
- 10.Weinkontrolleure im Sinne des § 58 Abs. 3 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1982 (BGBl. I S. 1196)
- 11.die Beschauer im Sinne des § 4 des Fleischbeschaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1981 (BGBl. I S. 1045), geändert durch Gesetz vom 24. Februar 1983 (BGBl. I S. 169)
- 12.die Angehörigen der Feuerwehren, beim Feuerwehreinsatz dienstlich tätigen Personen und Beauftragte bei der Ausübung ihrer Befugnisse nach den §§ 30 und 31 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen (FSHG) vom 25. Februar 1975 (GV. NW. S. 182), geändert durch Gesetz vom 18. September 1979 (GV. NW. S. 552),
- 13.die gemäß § 29 und 29c des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61) mit der Wahrnehmung der Luftaufsicht und des Schutzes vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs beauftragten oder die als Hilfsorgane in bestimmten Fällen herangezogenen Personen,
- 14.die mit Vollzugs-, Vollstreckungs- und Sicherungsmaßnahmen beauftragten Personen der Gerichte und Staatsanwaltschaften, jedoch nicht die Gerichtsvollzieher und die Vollziehungsbeamten der Justiz,
- 15.die Personen, die der Dienstgewalt von Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstiger der Aufsicht des Landes unterliegender Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts unterstehen, soweit sie kraft Gesetzes Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind oder soweit sie nach den §§ 1 und 2 der Verordnung über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft vom 7. August 1972 (GV. NW. S. 250) in der jeweils geltenden Fassung zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestellt sind und als solche handeln,
- 16.die mit der Durchführung von Vollstreckungs-, Aufsichts-, Pflege- oder Erziehungsaufgaben beauftragten Dienstkräfte in Heil- und Pflegeanstalten, Entziehungsanstalten für Suchtkranke, Einrichtungen der Fürsorgeerziehung, abgeschlossenen Krankenanstalten und abgeschlossenen Teilen von Krankenanstalten,
- 17.die Fischereiaufseher im Sinne des § 54 des Landesfischereigesetzes vom 11. Juli 1972 (GV. NW. S. 226), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 1982 (GV. NW. S. 248),
- 18.die bestätigten Jagdaufseher im Sinne des § 25 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), geändert durch Gesetz vom 29. März 1983 (BGBl. I S. 377); die Jagdausübungsberechtigten sind hinsichtlich des Jagdschutzes den Vollzugsdienstkräften gleichgestellt,
- 19.die mit dem Forstschutz beauftragten Vollzugsdienstkräfte im Sinne des § 53 des Landesforstgesetzes (LFoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NW. S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Februar 1987 (GV. NW. S. 62),
- 20.Die Dienstkräfte der Katastrophenschutzbehörden und die in ihrem Auftrag handelnden Personen gemäß § 13 Abs. 1 des Katastrophenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (KatSG NW) vom 20. Dezember 1977 (GV. NW. S. 492), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 1982 (GV. NW. S. 248).
(2) Vollzugsdienstkräfte müssen einen behördlichen Ausweis bei sich führen. Sie müssen den Ausweis bei Anwendung unmittelbaren Zwanges auf Verlangen vorzeigen. Das gilt nicht, wenn
- a)die Umstände es nicht zulassen oder
- b)unmittelbarer Zwang innerhalb der Dienstgebäude der Gerichte und Staatsanwaltschaften oder innerhalb der in § 66 Abs. 1 Nr. 3 genannten Anstalten ausgeübt wird.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verzeichnis der Vollzugsdienstkräfte zu ändern und zu ergänzen, soweit das durch bundesgesetzliche Regelungen erforderlich wird.
(4) Die Dienstkräfte der Vollzugsbehörden sind nicht berechtigt, bei der Durchführung unmittelbaren Zwanges ohne besondere gesetzliche Ermächtigung Waffengewalt anzuwenden.