§ 68 VwVG NRW - Vollzugsdienstkräfte

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW)
Amtliche Abkürzung
VwVG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2010

(1) Vollzugsdienstkräfte im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. 1.

    die Vollziehungsbeamten bei der Ausübung ihrer Befugnisse nach § 14,

  2. 2.

    die Dienstkräfte der Ordnungsbehörden und der Sonderordnungsbehörden im Sinne des Ordnungsbehördengesetzes,

  3. 3.

    die Ärzte und Beauftragten der unteren Gesundheitsbehörde und ihre Aufsichtsbehörden bei der Durchführung von Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz - IfSG - vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung,

  4. 4.

    die beamteten Tierärzte und an ihre Stelle tretende andere approbierte Tierärzte im Sinne des § 2 des Tierseuchengesetzes (TierSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038) in der jeweils geltenden Fassung,

  5. 5.

    (weggefallen)

  6. 6.

    (weggefallen)

  7. 7.

    die Vollzugsdienstkräfte der Eichbehörden (Landesbetrieb Mess- und Eichwesen) im Sinne des § 16 des Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711) in der jeweils geltenden Fassung,

  8. 8.

    die nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Sachverständigen sowie Lebensmittelkontrolleure im Sinne des § 41 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 16. Juni 1977 (BGBl. I S. 1002) in der jeweils geltenden Fassung,

  9. 9.

    Weinkontrolleure im Sinne des § 31 Abs. 3 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467) in der jeweils geltenden Fassung,

  10. 10.

    die Fleischkontrolleure im Sinne des § 22b des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189) in der jeweils geltenden Fassung,

  11. 11.

    die beim Feuerwehreinsatz, bei der Hilfeleistung bei öffentlichen Notständen und bei der Abwehr von Großschadensereignissen dienstlich tätigen Personen sowie die in ihrem Auftrag handelnden Personen nach den §§ 7, 27 und 28 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom

  12. 10.

    Februar 1998 (GV. NRW. S. 122) in der jeweils geltenden Fassung,

  13. 12.

    die gemäß §§ 29 und 29c des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61) in der jeweils geltenden Fassung mit der Wahrnehmung der Luftaufsicht und des Schutzes vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs beauftragten oder die als Hilfsorgane in bestimmten Fällen herangezogenen Personen,

  14. 13.

    die mit Vollzugs-, Vollstreckungs- und Sicherungsmaßnahmen beauftragten Personen der Gerichte und Staatsanwaltschaften, jedoch nicht die Gerichtsvollzieher und die Vollziehungsbeamten der Justiz,

  15. 14.

    die Personen, die der Dienstgewalt von Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstiger der Aufsicht des Landes unterliegender Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts unterstehen, soweit sie kraft Gesetzes Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind oder soweit sie nach den §§ 1 und 2 der Verordnung über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft vom 30. April 1996 (GV. NRW. S. 180) in der jeweils geltenden Fassung zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestellt sind und als solche handeln,

  16. 15.

    die mit der Durchführung von Vollstreckungs-, Aufsichts-, Pflege- oder Erziehungsaufgaben beauftragten Dienstkräfte in Heil- und Pflegeanstalten, Entziehungsanstalten für Suchtkranke, abgeschlossenen Krankenanstalten und abgeschlossenen Teilen von Krankenanstalten,

  17. 16.

    die Fischereiaufseher im Sinne des § 54 des Landesfischereigesetzes (LFischG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1994 (GV. NRW. S. 516, ber. S. 864) in der jeweils geltenden Fassung,

  18. 17.

    die bestätigten Jagdaufseher im Sinne des § 25 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849) in der jeweils geltenden Fassung; die Jagdausübungsberechtigten sind hinsichtlich des Jagdschutzes den Vollzugsdienstkräften gleichgestellt,

  19. 18.

    die mit dem Forstschutz beauftragten Vollzugsdienstkräfte im Sinne des § 53 des Landesforstgesetzes (LFoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546) in der jeweils geltenden Fassung,

  20. 19.

    die Dienstkräfte der Kfz-Innungen in Ausübung ihrer Befugnisse nach § 47a und b und nach § 29 Anlage VIIIc der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Vollzugsdienstkräfte müssen einen behördlichen Ausweis bei sich führen. Sie müssen den Ausweis bei Anwendung unmittelbaren Zwanges auf Verlangen vorzeigen. Das gilt nicht, wenn

  1. a)

    die Umstände es nicht zulassen oder

  2. b)

    unmittelbarer Zwang innerhalb der Dienstgebäude der Gerichte und Staatsanwaltschaften oder innerhalb der in § 66 Abs. 1 Nr. 3 genannten Anstalten ausgeübt wird.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verzeichnis der Vollzugsdienstkräfte zu ändern und zu ergänzen, soweit das durch bundesgesetzliche Regelungen erforderlich wird.

(4) Die Dienstkräfte der Vollzugsbehörden sind nicht berechtigt, bei der Durchführung unmittelbaren Zwanges ohne besondere gesetzliche Ermächtigung Waffengewalt anzuwenden.