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  • ab 20.08.2019 (aktuelle Fassung)

§ 11 ThürNatG - Einstweilige Sicherstellung
(zu § 22 Abs. 3 BNatSchG)

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes und zur weiteren landesrechtlichen Regelung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Thüringer Naturschutzgesetz - ThürNatG) 
Amtliche Abkürzung
ThürNatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

(1) Die einstweilige Sicherstellung erfolgt durch die jeweils für den Erlass der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 zuständige Naturschutzbehörde.

(2) Die einstweilige Sicherstellung erfolgt durch Rechtsverordnung. Abweichend von Satz 1 kann die einstweilige Sicherstellung eines Naturdenkmals oder eines geschützten Landschaftsbestandteils auch durch Verwaltungsakt erfolgen. Die Anordnung der einstweiligen Sicherstellung muss Bestimmungen enthalten über

  1. 1.

    den räumlichen Geltungsbereich,

  2. 2.

    die während der Sicherstellung unzulässigen Veränderungen und sonstigen Handlungen,

  3. 3.

    die Dauer der Sicherstellung und

  4. 4.

    einen Hinweis auf die Möglichkeit der Verlängerung.

(3) Die zum Zeitpunkt der einstweiligen Sicherstellung ausgeübte rechtmäßige Bodennutzung bleibt unberührt, soweit sie nicht geeignet ist, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern. In der Sicherstellungsanordnung ist auf diese Wirkung hinzuweisen.