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  • ab 20.08.2019 (aktuelle Fassung)

§ 13 ThürNatG - Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Biosphärenreservate, Naturparke
(zu den §§ 24, 25 und 27 BNatSchG, abweichend von § 25 Abs. 1 BNatSchG)

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes und zur weiteren landesrechtlichen Regelung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Thüringer Naturschutzgesetz - ThürNatG) 
Amtliche Abkürzung
ThürNatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

(1) Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Biosphärenreservate und Naturparke nehmen Aufgaben in der Umweltbildung und der Bildung für nachhaltige Entwicklung wahr.

(2) Abweichend von § 25 Abs. 1 BNatSchG können zu Biosphärenreservaten nur Gebiete erklärt werden, die zusätzlich zu den in § 25 Abs. 1 BNatSchG genannten Voraussetzungen die Kriterien für die Anerkennung und Überprüfung von Biosphärenreservaten der UNESCO in Deutschland erfüllen.

(3) Für die Verwaltung und Entwicklung jedes Nationalparks und jedes Biosphärenreservats ist eine gesonderte Verwaltung einzusetzen, die der obersten Naturschutzbehörde unmittelbar unterstellt ist.

(4) Für die Verwaltung und Entwicklung jedes Naturparks ist eine gesonderte Verwaltung einzusetzen, die der obersten Naturschutzbehörde unmittelbar unterstellt ist. Die Aufgaben können einem Dritten übertragen werden, sofern die gleichwertige Aufgabenerfüllung gewährleistet ist; hierfür steht ihm eine Aufwandsentschädigung zu.

(5) Die Verwaltungen erstellen jeweils für das Biosphärenreservat ein Rahmenkonzept und für den Naturpark einen Naturparkplan. Für Teilflächen dieser Gebiete können Pflege- und Entwicklungspläne erstellt werden. Mit den betroffenen Behörden ist das Benehmen herzustellen, betroffene sonstige Träger öffentlicher Belange sind anzuhören.

(6) Die Ausweisung eines Naturparks ist vereinbar mit der Benennung als Geopark. Die Naturparkverwaltungen können Aufgaben eines Geoparks übernehmen.