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  • ab 29.04.2023 (aktuelle Fassung)

§ 10 LMBVV - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Verordnung über Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen (Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen-Verordnung - LMBVV)
Amtliche Abkürzung
LMBVV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2125-44-23

(1) Wer eine in § 9 Absatz 2, 4, 5, 7, 8, 10, 11 oder 13 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 einen Kräuter- oder Früchtetee in den Verkehr bringt,

  2. 2.

    entgegen § 7 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 Buchstabe c Werbung betreibt oder

  3. 3.

    entgegen § 7 Absatz 4 ein dort genanntes Gerät oder Material verteilt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 1 einen Kräuter- oder Früchtetee in den Verkehr bringt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2016/127 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit

    1. a)

      Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 5,

    2. b)

      Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 3 Buchstabe b, jeweils in Verbindung mit Absatz 5, ohne die dort genannte Anleitung oder

    3. c)

      Artikel 7 Absatz 1, 3, 6 Satz 1, Absatz 7 Unterabsatz 1 oder Absatz 8

    Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung in den Verkehr bringt,

  2. 2.

    entgegen Artikel 10 Absatz 3 ein Erzeugnis, eine Probe oder ein Werbegeschenk verteilt oder

  3. 3.

    entgegen Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 ein Gerät oder Material verteilt.

(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe i, auch in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1, oder in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1, 2, 6 oder 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt.

(8) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a, d, f bis h, jeweils in Verbindung mit Nummer 2, oder in Verbindung mit Artikel 5 Nummer 1, 3, 5 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1798 eine Tagesration für gewichtskontrollierende Ernährung in den Verkehr bringt.