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§ 392 StPO - Wirkung der Rücknahme

Bibliographie

Titel
Strafprozessordnung (StPO) 
Amtliche Abkürzung
StPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
312-2

Die zurückgenommene Privatklage kann nicht von neuem erhoben werden.