§ 392 StPO - Wirkung der Rücknahme
Bibliographie
- Titel
- Strafprozessordnung (StPO)
- Amtliche Abkürzung
- StPO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
Die zurückgenommene Privatklage kann nicht von neuem erhoben werden.
Die zurückgenommene Privatklage kann nicht von neuem erhoben werden.