§ 21 AZVOPol - Dienstbefreiung bei Schichtdienst
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Land Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung Polizei - AZVOPol)
- Amtliche Abkürzung
- AZVOPol
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20302
(1) Polizeivollzugbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die ständig Schichtdienst leisten und denen die Zulage nach § 20 Absatz 1 oder 2 der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 67 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) und durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW S. 452) geändert worden ist, in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Nummer 2 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414) geändert worden ist zusteht, erhalten
- 1.
bei Wechselschichtdienst für je zwei zusammenhängende Monate oder
- 2.
bei Schichtdienst für je vier zusammenhängende Monate
einen Arbeitstag Dienstbefreiung. Im Fall des Satz 1 Nummer 2 erhalten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte einen zusätzlichen Arbeitstag Dienstbefreiung, sofern sie innerhalb eines Jahres mindestens 450 Stunden in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr geleistet haben.
(2) Im Falle nicht ständigen Schichtdienstes (zum Beispiel ständige Vertreterinnen und Vertreter) erhalten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte einen Arbeitstag Dienstbefreiung für
- 1.
je drei Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Wechselschichtdienst geleistet haben, oder
- 2.
je fünf Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Schichtdienst geleistet haben.
(3) Es gelten die entsprechenden Bestimmungen zum Erholungsurlaub nach der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 452) geändert worden ist, mit Ausnahme von § 18 Absatz 3 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW.