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§ 2 VVVG - Stimmrecht

Bibliographie

Titel
Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Amtliche Abkürzung
VVVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
113-5

(1) Stimmberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die jeweils am Tag der Unterzeichnung des Volksantrages oder Volksbegehrens oder am Abstimmungstag

  1. 1.
    das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. 2.
    seit mindestens drei Monaten im Gebiet des Freistaates Sachsen ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben oder sich sonst dort gewöhnlich aufhalten, falls sie keine Wohnung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland haben, und
  3. 3.
    nicht nach Absatz 2 vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.

(2) Ausgeschlossen vom Stimmrecht ist,

  1. 1.
    wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
  2. 2.
    für wen zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst, oder
  3. 3.
    wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.

(3) Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 Nr. 2 ist der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen.