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§ 44 GO LT - Redezeit

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des saarländischen Landtages
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,SL
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
1100-2

(1) Der Redner soll höchstens 30 Minuten sprechen. Der Präsident kann die Redezeit auf Antrag verlängern. Er soll sie verlängern, wenn der Antrag von einer Fraktion gestellt wird oder wenn der Gegenstand oder der Verlauf der Aussprache dies nahe legt.

(2) Überschreitet ein Abgeordneter die Redezeit, entzieht ihm der Präsident nach zweimaliger Mahnung das Wort. Ist einem Redner das Wort entzogen, darf es ihm zu Ausführungen über denselben Beratungsgegenstand nicht mehr erteilt werden. Ausführungen, die ein Redner nach Entzug des Wortes macht, werden nicht in den Sitzungsbericht aufgenommen.