§ 43 GO LT - Reden
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 1100-2
(1) Die Rede erfolgt grundsätzlich in freiem Vortrag. Dabei können Aufzeichnungen benutzt werden. Zitate sind kenntlich zu machen. Im Wortlaut vorbereitete Reden dürfen nur verlesen werden, wenn die Präsidentin oder der Präsident einwilligt.
(2) Vor dem Verlesen von Reden ist je eine Ausfertigung der Präsidentin oder dem Präsidenten und dem Stenografischen Dienst zu übergeben. Ausnahmen hiervon kann die Präsidentin oder der Präsident bei Vorliegen wichtiger Gründe zulassen.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident hat die Rednerin oder den Redner zu mahnen, wenn diese oder dieser ohne ihre oder seine Einwilligung eine im Wortlaut vorbereitete Rede verliest. Nach einer weiteren Mahnung soll sie oder er ihr oder ihm das Wort entziehen.