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§ 80 LRiG - Vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte

Bibliographie

Titel
Landesrichtergesetz (LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3010 3

Für das Verfahren bei der vorläufigen Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte (§ 35 des Deutschen Richtergesetzes) gilt § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Die Anordnung des Dienstgerichts tritt außer Kraft, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten das Versetzungs- oder das Prüfungsverfahren gegen den Richter eingeleitet ist.