§ 23 HeilBerG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2122-a-1
(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dessen Stellvertreter und einer von der Satzung zu bestimmenden Zahl weiterer Mitglieder.
(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Kammer nach Maßgabe der Satzung und Geschäftsordnung. Er hat die Beratungen der Delegiertenversammlung vorzubereiten und die von ihr gefassten Beschlüsse durchzuführen.
(3) Der Vorstand führt nach Ablauf der Wahlperiode die Geschäfte weiter, bis der neue Kammervorstand die Geschäftsführung übernommen hat.