§ 13c SVG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Amtliche Abkürzung
SVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
53-4

(1) Bei Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge oder während eines vorausgegangenen Wehrdienstverhältnisses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind, wird die Zeit der Beurlaubung bei der Anwendung

  1. 1.
    des § 7 Abs. 2 und des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a nicht in die festgesetzte Dienstzeit,
  2. 2.
    des § 8 Abs. 2 Satz 2 nicht in die Wehrdienstzeit,
  3. 3.
    des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b nicht in die Verpflichtungszeit,
  4. 4.
    des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und des § 11 Abs. 4 nicht in die Mindestdienstzeit,
  5. 5.
    des § 13a Satz 4 nicht in die ununterbrochene Dienstzeit

eingerechnet. Die Ansprüche nach den §§ 4 und 5 werden in dem Umfang gekürzt, der dem Verhältnis der Zeit der Beurlaubung zur Gesamtdienstzeit entspricht, und die verbleibenden Ansprüche auf volle Monate aufgerundet. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Zeit

  1. 1.
    einer Beurlaubung zu öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen,
  2. 2.
    einer Beurlaubung, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, daß dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,
  3. 3.
    einer Beurlaubung bis zur Dauer von drei Monaten im Entlassungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit,
  4. 4.
    einer Elternzeit,
  5. 5.
    einer Kindererziehung in dem in § 13b Abs. 2 Nr. 3 bestimmten Umfang,
  6. 6.
    einer Abwesenheit sonstiger Art bis zur Dauer von dreißig Tagen.