§ 46 PPVO - Übergangsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen (PPVO)
- Amtliche Abkürzung
- PPVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2130-19-11
(1) Personen, die bisher aufgrund der Bautechnischen Prüfungsverordnung vom 2. November 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 355), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. August 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 185) in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung, als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Standsicherheit anerkannt waren, sind in ihrer jeweiligen Fachrichtung Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Standsicherheit nach § 1 Absatz 2 Nummer 1.
(2) Behörden oder sonstige Stellen, die bisher aufgrund der Bautechnischen Prüfungsverordnung als Prüfämter für Standsicherheit anerkannt waren, sind Prüfämter für Standsicherheit nach § 1 Absatz 1.
(3) Personen, die bisher aufgrund der Sachverständigenverordnung vom 23. April 1996 (GVOBl. Schi (1).-H. S. 434) als Sachverständige bauaufsichtlich anerkannt wurden, sind in ihren jeweiligen Fachrichtungen Prüfsachverständige nach § 1 Absatz 3 Nummer 1.
(4) Personen, die bisher aufgrund der Sachverständigenverordnung für Erd- und Grundbau vom 15. Mai 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 85) als Sachverständige anerkannt waren oder als anerkannt galten, sind Prüfsachverständige nach § 1 Absatz 3 Nummer 2.
(5) Personen, die bisher aufgrund der Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit sowie Prüfsachverständigen in der bis zum 1. Juli 2016 geltenden Fassung als Prüfsachverständige für Brandschutz anerkannt waren, sind Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz nach § 1 Absatz 2 Nummer 2.
(6) Personen, die bisher aufgrund der Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen in der bis zum in Kraft treten dieser Verordnung geltenden Fassung als Prüfsachverständige für den Fachbereich Rauchabzugsanlagen, sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen, anerkannt waren, sind auch Prüfsachverständige für den Fachbereich Druckbelüftungsanlagen.
(7) Personen, die bisher aufgrund der Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen in der bis zum in Kraft treten dieser Verordnung geltenden Fassung als Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen anerkannt waren, sind Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen.
Rechtschreibfehler im Original.