Anlage 13 LBesG NRW - Familienzuschlag für Beamtinnen und Beamte
Bibliographie
- Titel
- Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- LBesG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20320
(Monatsbeträge in Euro)
Gültig ab 1. Januar 2020
Stufe 1 (§ 43 Absatz 1) | Stufe 2 (§ 43 Absatz 2) | |
---|---|---|
Besoldungsgruppen A 5 bis A 6 | 142,86 | 273,45 |
Besoldungsgruppen A 7 und A 8 | 141,18 | 270,24 |
übrige Besoldungsgruppen | 146,46 | 273,99 |
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind
in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 6 um 130,59 Euro,
in den Besoldungsgruppen A 7 und A 8 um 129,06 Euro,
in den übrigen Besoldungsgruppen um 127,53 Euro.
Für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind erhöht sich der Familienzuschlag
in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 6 um 401,90 Euro,
in den Besoldungsgruppen A 7 und A 8 um 397,13 Euro,
in den übrigen Besoldungsgruppen um 392,40 Euro.
Erhöhungsbetrag für die Besoldungsgruppe A 5:
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in der Besoldungsgruppe A 5 um 7,29 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in der Besoldungsgruppe A 5 um 21,85 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Familienzuschlag für Anwärterinnen und Anwärter*
(Monatsbeträge in Euro)
Gültig ab 1. Januar 2020
Stufe 1 (§ 43 Absatz 1) | Stufe 2 (§ 43 Absatz 2) | |
---|---|---|
Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 | 141,18 | 270,24 |
übrige Besoldungsgruppen | 148,24 | 277,30 |
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 129,06 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 397,13 Euro.
Erhöhungsbetrag für die Besoldungsgruppe A 5:
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in der Besoldungsgruppe A 5 um 7,20 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in der Besoldungsgruppe A 5 um 21,59 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Soweit in dieser Tabelle der Begriff "Besoldungsgruppe" verwendet wird, ist darunter die Besoldungsgruppe des Einstiegsamtes, in das die Anwärterin oder der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt, zu verstehen.