Anlage 13 LBesG NRW - Familienzuschlag für Beamtinnen und Beamte
Bibliographie
- Titel
- Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- LBesG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20320
(Monatsbeträge in Euro)
Gültig ab 1. Januar 2021
Stufe 1 (§ 43 Absatz 1) | Stufe 2 (§ 43 Absatz 2) | |
---|---|---|
Besoldungsgruppen A 5 bis A 6 | 144,88 | 277,30 |
Besoldungsgruppen A 7 und A 8 | 143,16 | 274,03 |
übrige Besoldungsgruppen | 148,52 | 277,84 |
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind
in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 um 132,42 Euro,
in den Besoldungsgruppen A 7 und A 8 um 130,87 Euro,
in den übrigen Besoldungsgruppen um 129,32 Euro.
Für das dritte zu berücksichtigende Kind erhöht sich der Familienzuschlag
in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 um 816,79 Euro,
in den Besoldungsgruppen A 7 und A 8 um 811,95 Euro,
in den übrigen Besoldungsgruppen um 807,15 Euro.
Für das vierte zu berücksichtigende Kind erhöht sich der Familienzuschlag
in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 um 772,05 Euro,
in den Besoldungsgruppen A 7 und A 8 um 767,21 Euro,
in den übrigen Besoldungsgruppen um 762,41 Euro.
Für das fünfte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind erhöht sich der Familienzuschlag
in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 um 778,86 Euro,
in den Besoldungsgruppen A 7 und A 8 um 774,02 Euro,
in den übrigen Besoldungsgruppen um 769,22 Euro.
Erhöhungsbetrag für die Besolcluingsgruppe A 5:
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in der Besoldungsgruppe A 5 um 7,39 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in der Besoldungsgruppe A 5 um 22,16 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Familienzuschlag für Anwärterinnen und Anwärter *
(Monatsbeträge in Euro)
Gültig ab 1. Januar 2021
Stufe 1 (§ 43 Absatz 1) | Stufe 2 (§ 43 Absatz 2) | |
---|---|---|
Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 | 143,16 | 274,03 |
übrige Besoldungsgruppen | 150,32 | 281,19 |
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 130,87 Euro, für das dritte zu berücksichtigende Kind um 811,95 Euro, für das vierte zu berücksichtigende Kind um 767,21 Euro und für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 774,02 Euro.
Erhöhungsbetrag für die Besoldungsgruppe A 5:
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigeride Kind in der Besoldungsgruppe A 5 um 7,30 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in der Besoldungsgruppe A 5 um 21,89 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Soweit in dieser Tabelle der Begriff "Besoldungsgruppe" verwendet wird, ist darunter die Besoldungsgruppe des Einstiegsamtes, in das die Anwärterin oder der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt, zu verstehen.