Art. 5 EGAO - Berlinförderungsgesetz
Bibliographie
- Titel
- Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
- Amtliche Abkürzung
- EGAO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-1-4
Das Berlinförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 353), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Körperschaftsteuerreformgesetz vom 6. September 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2641), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 11 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Veranlagungszeitraum" durch das Wort "Besteuerungszeitraum" ersetzt;
- b)
in Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuer" und das in Klammern gesetzte Wort "Veranlagungszeitraum" durch das Wort "Besteuerungszeitraum" ersetzt.
- 2.
§ 13 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die in Klammern gesetzten Worte "§ 73 Abs. 4 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 21 der Abgabenordnung" und das in Klammern gesetzte Wort "Veranlagungszeitraum" durch das Wort "Besteuerungszeitraum" ersetzt;
- b)
in Absatz 3 wird das Wort "Umsatzsteuerschuld" durch das Wort "Umsatzsteuer" ersetzt.
- 3.
§ 19 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 2 erhält Satz 3 folgende Fassung:
"Für geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes wird eine Investitionszulage nicht gewährt.";
- b)
der bisherige Absatz 7 wird Absatz 4; die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6;
- c)
der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und erhält folgende Fassung:
"(7) Auf die Investitionszulage sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung einschließlich der Vorschriften über außergerichtliche Rechtsbehelfe entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung sowie für diejenigen Vorschriften, die lediglich Zollvergütungen und Verbrauchsteuervergütungen betreffen. Abweichende Vorschriften dieses Gesetzes bleiben unberührt.";
- d)
Absatz 8 erhält folgende Fassung:
"(8) Der Anspruch auf die Investitionszulage erlischt mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei der Bemessung der Investitionszulage berücksichtigt worden sind, nicht mindestens drei Jahre - bei Schiffen nicht mindestens acht Jahre - seit ihrer Anschaffung oder Herstellung in einem Betrieb oder einer Betriebstätte in Berlin (West) verblieben sind.";
- e)
hinter Absatz 8 wird folgender Absatz 9 eingefügt:
"(9) Ist die Investitionszulage zurückzuzahlen, weil der Bescheid über die Investitionszulage aufgehoben oder geändert worden ist, so ist der Rückzahlungsanspruch vom Zeitpunkt der Auszahlung, in den Fällen des Absatzes 8 von dem Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Änderung des Bescheides eingetreten sind, nach § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Bescheid aufgehoben oder geändert worden ist.";
- f)
der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10.
- 4.
In § 20 wird das Wort "Reichsabgabenordnung" durch das Wort "Abgabenordnung" ersetzt.
- 5.
§ 29 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Auf die Zulage sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung einschließlich der Vorschriften über außergerichtliche Rechtsbehelfe entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung sowie für diejenigen Vorschriften, die lediglich Zollvergütungen und Verbrauchsteuervergütungen betreffen. Abweichende Vorschriften dieses Gesetzes bleiben unberührt.";
- b)
in Absatz 2 werden die Sätze 4 bis 7 gestrichen.
- 6.
Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:
"§ 29a
Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung(1) Für die Zulage gelten die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371, 375 Abs. 1 und des § 376 sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378, 379 Abs. 1, 4 und des § 384 der Abgabenordnung entsprechend.
(2) Für Strafverfahren wegen einer Straftat nach Absatz 1 sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend."
- 7.
In § 31 Abs. 9 Satz 1 wird die Angabe "Abs. 6 Satz 2 und Satz 4 Nr. 2" durch die Angabe "Abs. 8" ersetzt.