Art. 18 EGAO - Versicherungsteuergesetz
Bibliographie
- Titel
- Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
- Amtliche Abkürzung
- EGAO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-1-4
Das Versicherungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 539), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3610), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 8< erhält folgende Fassung:
"§ 8
Die Steuer wird, soweit nichts anderes bestimmt wird, zwei Wochen nach ihrer Entstehung (§ 1) fällig."
- 2.
§ 10 erhält folgende Fassung:
"§ 10
AußenprüfungBei Personen und Personenvereinigungen, die Versicherungen vermitteln oder ermächtigt sind, für einen Versicherer Zahlungen entgegenzunehmen, ist zur Ermittlung oder Aufklärung von Vorgängen, die nach diesem Gesetz der Steuer unterliegen, eine Außenprüfung (§§ 193 bis 203 der Abgabenordnung) auch insoweit zulässig, als sie der Feststellung der steuerlichen Verhältnisse anderer Personen dient, die als Versicherungsnehmer nach § 7 Abs. 3 zur Entrichtung der Steuer verpflichtet sind."