§ 89 SVG - Einmalige Entschädigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
- Amtliche Abkürzung
- SVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 53-12
Erleidet eine Soldatin oder ein Soldat einen Einsatzunfall im Sinne von § 87 Absatz 2 mit den in § 85 Absatz 1 genannten Folgen, gilt § 85 entsprechend.