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  • ab 01.01.2025 (zukünftige Fassung)

§ 91 SVG - Anrechnung von Geldleistungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Amtliche Abkürzung
SVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
53-12

§ 106 gilt entsprechend.