§ 14 BbgPG - Strafrechtliche Verantwortung
Bibliographie
- Titel
- Pressegesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Landespressegesetz - BbgPG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 5550-1
(1) Die Verantwortlichkeit für Straftaten, die mittels eines Druckwerks begangen werden, bestimmt sich nach den allgemeinen Gesetzen.
(2) Ist durch ein Druckwerk der Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht worden und hat
- 1.
bei periodischen Werken die verantwortliche Redakteurin oder der verantwortliche Redakteur oder
- 2.
bei sonstigen Druckwerken die Verlegerin oder der Verleger
vorsätzlich oder fahrlässig ihre oder seine Verpflichtung verletzt, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten, so kann eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe verhängt werden, soweit sie oder er sich nicht wegen dieser Handlung nach Absatz 1 als Täterin oder Täter beziehungsweise Teilnehmerin oder Teilnehmer strafbar gemacht hat.