§ 14 BbgPG - Strafrechtliche Verantwortung
Bibliographie
- Titel
- Pressegesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Landespressegesetz - BbgPG)
- Redaktionelle Abkürzung
- BbgPG,BB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 5550-1
(1) Die Verantwortlichkeit für Straftaten, die mittels eines Druckwerks begangen werden, bestimmt sich nach den allgemeinen Gesetzen.
(2) Ist durch ein Druckwerk der Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht worden und hat
- 1.bei periodischen Druckwerken der verantwortliche Redakteur oder
- 2.bei sonstigen Druckwerken der Verleger
vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtung verletzt, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, soweit er nicht wegen dieser Handlung schon nach Absatz 1 als Täter oder Teilnehmer strafbar ist. Wird eine rechtswidrige Tat nur auf Antrag oder mit Ermächtigung verfolgt, so ist eine Strafverfolgung nach Satz 1 nur auf Antrag oder mit Ermächtigung zulässig.