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§ 2 BbgPG - Zulassungsfreiheit, Zugang zum Pressevertrieb

Bibliographie

Titel
Pressegesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Landespressegesetz - BbgPG)
Amtliche Abkürzung
BbgPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
5550-1

(1) Die Pressetätigkeit einschließlich der Errichtung eines Verlagsunternehmens und eines sonstigen Betriebes der Presse darf von irgendeiner Zulassung nicht abhängig gemacht werden.

(2) Die Neutralität des Pressegroßhandels ist zu gewährleisten. Die Unternehmen des Pressegroßhandels haben allen Zeitungen und Zeitschriften zu gleichen Bedingungen und ohne unbillige Behinderungen Zugang zum Pressevertrieb zu gewähren.