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  • ab 01.01.2012 (aktuelle Fassung)

§ 3 ThürHhG 2012 - Verwendung von Mehreinnahmen

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 (Thüringer Haushaltsgesetz 2012 - ThürHhG 2012 -)
Amtliche Abkürzung
ThürHhG 2012
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
630-8

Mehreinnahmen sind, soweit sie nicht zur Deckung unvorhergesehener und unabweisbarer Mehrausgaben zur Gewährleistung des Haushaltsausgleichs benötigt werden, zur Tilgung von Schulden oder zur Bildung von Rücklagen oder zur Abfinanzierung von Rechtsverpflichtungen zu verwenden.