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  • ab 01.01.2012 (aktuelle Fassung)

§ 4 ThürHhG 2012 - Deckungsfähigkeit

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 (Thüringer Haushaltsgesetz 2012 - ThürHhG 2012 -)
Amtliche Abkürzung
ThürHhG 2012
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
630-8

(1) Über die Regelungen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) hinaus sind gegenseitig deckungsfähig:

  1. 1.

    innerhalb eines Einzelplans jeweils die Ausgaben der Hauptgruppe 4 mit Ausnahme der Titel der Obergruppe 41 des Kapitels 01 01 untereinander und mit den Ausgaben der Titel der Gruppen 511, 525 und 527,

  2. 2.

    innerhalb eines Kapitels jeweils die Ausgaben der Hauptgruppe 5 mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529.

Sofern Ausgabeansätze in Titelgruppen nach Satz 1 mit Deckungsmitteln verstärkt werden, stehen sie zur Deckung innerhalb der Titelgruppe nicht mehr zur Verfügung. Ausgabeansätze, die innerhalb derTitelgruppe durch Deckungsmittel verstärkt werden, stehen zur Deckung nach Satz 1 außerhalb derTitelgruppe nicht zur Verfügung.

(2) Die Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 des Einzelplans 18 sind gegenseitig deckungsfähig. Die festgesetzten Gesamtausgaben der jeweiligen Baumaßnahme sind verbindlich. Innerhalb des Einzelplans 18 sind die Ausgaben der Hauptgruppe 5 mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529 gegenseitig deckungsfähig.

(3) Innerhalb eines Kapitels sind die Ausgaben bei den Titeln der Gruppe 811 zugunsten von Titeln der Gruppe 518 einseitig deckungsfähig.

(4) Die Deckungsfähigkeit setzt voraus, dass zwischen den Ausgaben ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird. Die Deckungsfähigkeit ist ausgeschlossen, wenn ein Titel einer Verfügungsbeschränkung unterliegt.