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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 20 VkBkmG - Bußgeldvorschriften

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen und über Bekanntmachungen (Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz - VkBkmG)
Amtliche Abkürzung
VkBkmG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
114-8

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 19 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 3 zuwiderhandelt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.