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  • ab 01.01.2010 (aktuelle Fassung)

§ 11 GemHVO - Verpflichtungsermächtigungen

Bibliographie

Titel
Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Amtliche Abkürzung
GemHVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
6301-1

Die Verpflichtungsermächtigungen sind in den Teilfinanzhaushalten maßnahmenbezogen zu veranschlagen. Dabei ist anzugeben, wie sich die Belastungen voraussichtlich auf die künftigen Jahre verteilen werden. Für Investitionen unterhalb der nach § 4 Abs. 4 Satz 4 örtlich festgelegten Wertgrenzen können Verpflichtungsermächtigungen zusammengefasst werden.