Versionsverlauf


§ 13 GemHVO - Verfügungsmittel, Deckungsreserve

Bibliographie

Titel
Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Amtliche Abkürzung
GemHVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
6301-1

Im Ergebnishaushalt können in angemessener Höhe

  1. 1.

    Verfügungsmittel des Bürgermeisters oder des Ortsvorstehers und

  2. 2.

    Mittel zur Deckung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen des Ergebnishaushalts (Deckungsreserve)

veranschlagt werden. Die Ansätze für die Verfügungsmittel und für die Deckungsreserve dürfen nicht überschritten werden, die verfügbaren Mittel sind nicht übertragbar; die Verfügungsmittel des Bürgermeisters oder des Ortsvorstehers sind nicht deckungsfähig.