§ 13 GemHVO - Verfügungsmittel, Deckungsreserve
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
- Amtliche Abkürzung
- GemHVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 6301-1
Im Ergebnishaushalt können in angemessener Höhe
- 1.
Verfügungsmittel des Bürgermeisters oder des Ortsvorstehers und
- 2.
Mittel zur Deckung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen des Ergebnishaushalts (Deckungsreserve)
veranschlagt werden. Die Ansätze für die Verfügungsmittel und für die Deckungsreserve dürfen nicht überschritten werden, die verfügbaren Mittel sind nicht übertragbar; die Verfügungsmittel des Bürgermeisters oder des Ortsvorstehers sind nicht deckungsfähig.