§ 52 VVVG - Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
- Amtliche Abkürzung
- VVVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 113-5
Das Staatsministerium der Justiz erlässt durch Rechtsverordnung die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften. Es trifft darin insbesondere Vorschriften über
- 1.die Unterschriftenbogen und das Verfahren der Bestätigung der Unterstützungsunterschriften durch die Gemeinde bei Volksantrag und Volksbegehren,
- 2.die Bestellung der Abstimmungsleiter und -vorsteher, die Bildung der Abstimmungsausschüsse und -vorstände sowie über die Tätigkeit, Beschlussfähigkeit und das Verfahren der Abstimmungsorgane einschließlich des Ersatzes von Auslagen,
- 3.die Abstimmungszeit,
- 4.die Bildung der Stimmbezirke und ihre Bekanntmachung,
- 5.die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Stimmberechtigtenverzeichnisse, deren Führung, Einsichtnahme, Berichtigung und Abschluss, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Stimmberechtigtenverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der Stimmberechtigten,
- 6.die einzelnen Voraussetzungen für die Erteilung von Stimmscheinen, deren Ausstellung, über den Einspruch und die Beschwerde gegen die Ablehnung der Erteilung von Stimmscheinen,
- 7.den Nachweis der Abstimmungsvoraussetzungen,
- 8.Form und Inhalt des Stimmzettels,
- 9.Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Abstimmungsräume sowie über Abstimmungsschutzvorrichtungen und Stimmzellen,
- 10.die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern,
- 11.die Abstimmung in Krankenhäusern, Alten-, Erholungs- und Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten,
- 12.die Briefabstimmung,
- 13.die Feststellung der Abstimmungsergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe,
- 14.die Durchführung von Nachabstimmungen und über die Wiederholung des Volksentscheids,
- 15.die Erstattung der Abstimmungskosten an die Gemeinden und Landkreise nach § 48 Abs. 2,
- 16.das Bußgeldverfahren.