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  • ab 31.12.2018 (aktuelle Fassung)

§ 7 AtEV - Zwischenlagerung

Bibliographie

Titel
Verordnung über Anforderungen und Verfahren zur Entsorgung radioaktiver Abfälle (Atomrechtliche Entsorgungsverordnung - AtEV)
Amtliche Abkürzung
AtEV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
751-24-4

(1) 1Bis zur Inbetriebnahme von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle sind die nach § 5 Absatz 1 oder 2 abzuliefernden radioaktiven Abfälle vom Ablieferungspflichtigen zwischenzulagern. 2Die Zwischenlagerung kann auch von mehreren Ablieferungspflichtigen gemeinsam oder durch Dritte erfolgen. 3§ 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Nach Inbetriebnahme von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle werden die zwischengelagerten radioaktiven Abfälle von dem Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes abgerufen.