§ 4 AtEV - Pflichten bei Abgabe und Empfang
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Anforderungen und Verfahren zur Entsorgung radioaktiver Abfälle (Atomrechtliche Entsorgungsverordnung - AtEV)
- Amtliche Abkürzung
- AtEV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 751-24-4
(1) 1Wer radioaktive Abfälle abgibt, ist verpflichtet, vorher eine schriftliche Erklärung des Empfängers über dessen Annahmebereitschaft einzuholen. 2Er hat dem Empfänger dabei die erfassten Angaben nach § 2 Absatz 1 zu überlassen, sofern entsprechend vorhanden, in elektronischer Form nach § 2 Absatz 2 Satz 1.
(2) 1Wer radioaktive Abfälle zur Beförderung abgibt, ist verpflichtet, dies der für ihn zuständigen Behörde mindestens fünf Arbeitstage vor Beginn der Beförderung mitzuteilen. 2Die Mitteilung erfolgt in Form einer Transportmeldung nach Anlage Teil C. Ein Abdruck der Transportmeldung ist gleichzeitig dem Empfänger zuzusenden. 3Kann das Datum der Beförderung in der Transportmeldung noch nicht verbindlich genannt werden, ist dieses mindestens zwei Arbeitstage vor dem Beginn der Beförderung, abgesehen von der kürzeren Vorlauffrist, entsprechend den Sätzen 1 und 2 nachzumelden und dem Empfänger mitzuteilen. 4Die Sätze 1 und 2 gelten bezogen auf den erhaltenen Abdruck der Transportmeldung entsprechend auch für den Empfänger der radioaktiven Abfälle, falls für ihn eine andere Behörde zuständig ist als für den Abgebenden. 5Ein nach Satz 4 nachgemeldetes Datum hat der Empfänger nach Erhalt der für ihn zuständigen Behörde mitzuteilen, falls für ihn eine andere Behörde zuständig ist als für den Abgebenden.
(3) Der Empfänger ist verpflichtet,
- 1.
unverzüglich die erhaltenen radioaktiven Abfälle mit den Angaben der Transportmeldung abzugleichen und festgestellte Unstimmigkeiten der für ihn zuständigen Behörde mitzuteilen,
- 2.
den Abgebenden unverzüglich schriftlich über die Annahme der radioaktiven Abfälle zu unterrichten und
- 3.
die Angaben nach § 2 Absatz 1 in sein Buchführungssystem zu übernehmen.
(4) Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 1 gelten nicht für Verbringungen nach § 5 Absatz 2 der Atomrechtlichen Abfallverbringungsverordnung.
(5) § 1 Absatz 3 gilt entsprechend.