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  • ab 31.12.2018 (aktuelle Fassung)

§ 8 AtEV - Umgehungsverbot

Bibliographie

Titel
Verordnung über Anforderungen und Verfahren zur Entsorgung radioaktiver Abfälle (Atomrechtliche Entsorgungsverordnung - AtEV)
Amtliche Abkürzung
AtEV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
751-24-4

1Niemand darf sich den Pflichten dieser Verordnung dadurch entziehen, dass er radioaktive Abfälle aus zulassungsbedürftigen Tätigkeiten ohne Zulassung unter Inanspruchnahme der Regelung des § 5 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung durch Verdünnung oder Aufteilung in Freigrenzenmengen beseitigt, beseitigen lässt oder die Beseitigung dieser radioaktiven Abfälle ermöglicht. 2§ 34 der Strahlenschutzverordnung bleibt unberührt.