§ 3 HeimG - Mindestanforderungen
Bibliographie
- Titel
- Heimgesetz (HeimG)
- Amtliche Abkürzung
- HeimG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2170-5
1Zur Durchführung des § 2 kann das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Mindestanforderungen festlegen:
- 1.für die Räume, insbesondere die Wohn-, Aufenthalts-, Therapie- und Wirtschaftsräume sowie die Verkehrsflächen und die sanitären Anlagen,
- 2.für die Eignung des Leiters des Heimes und der Beschäftigten.
2Mindestanforderungen für Heime nach § 1 Abs. 1a sind in einer gesonderten Rechtsverordnung zu regeln. 3Die §§ 75, 80 und 83 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.