§ 3 HeimG - Mindestanforderungen

Bibliographie

Titel
Heimgesetz (HeimG)
Amtliche Abkürzung
HeimG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2170-5

1Zur Durchführung des § 2 kann das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Mindestanforderungen festlegen:

  1. 1.
    für die Räume, insbesondere die Wohn-, Aufenthalts-, Therapie- und Wirtschaftsräume sowie die Verkehrsflächen und die sanitären Anlagen,
  2. 2.
    für die Eignung des Leiters des Heimes und der Beschäftigten.

2Mindestanforderungen für Heime nach § 1 Abs. 1a sind in einer gesonderten Rechtsverordnung zu regeln. 3Die §§ 75, 80 und 83 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.