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§ 2 HeimG - Zweck des Gesetzes

Bibliographie

Titel
Heimgesetz
Redaktionelle Abkürzung
HeimG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2170-5

(1) Zweck des Gesetzes ist es,

  1. 1.
    die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen vor Beeinträchtigungen zu schützen,
  2. 2.
    die Selbstständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner zu wahren und zu fördern,
  3. 3.
    die Einhaltung der dem Träger des Heims (Träger) gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten zu sichern,
  4. 4.
    die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner zu sichern,
  5. 5.
    eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens und der Betreuung zu sichern,
  6. 6.
    die Beratung in Heimangelegenheiten zu fördern sowie
  7. 7.
    die Zusammenarbeit der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden mit den Trägern und deren Verbänden, den Pflegekassen, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung sowie den Trägern der Sozialhilfe zu fördern.

(2) Die Selbstständigkeit der Träger in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben bleibt unberührt.