§ 3 HeimG - Mindestanforderungen
Bibliographie
- Titel
- Heimgesetz (HeimG)
- Amtliche Abkürzung
- HeimG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2170-5
Zur Durchführung des § 2 kann das Bundesministerium für Familie und Senioren im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft, dem Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Mindestanforderungen festlegen:
- 1.für die Räume, insbesondere die Wohn-, Aufenthalts-, Therapie- und Wirtschaftsräume sowie die Verkehrsflächen und die sanitären Anlagen,
- 2.für die Eignung des Leiters des Heimes und der Beschäftigten.