§ 55 SächsBhVO - Vollstationäre Pflege

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen (Sächsische Beihilfeverordnung - SächsBhVO)
Amtliche Abkürzung
SächsBhVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
242-28

(1) Aufwendungen, die nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit für vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne von § 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder einer vergleichbaren Pflegeeinrichtung entstehen, sind dem Grunde nach beihilfefähig. Beihilfefähig sind pflegebedingte Aufwendungen, Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege, soweit hierzu nicht nach § 30 Beihilfe gewährt wird, und Aufwendungen für soziale Betreuung bis zu den in § 43 Absatz 2 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Pauschalbeträgen. § 43 Absatz 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Aufwendungen für Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 und 2 in vollstationären Pflegeeinrichtungen sind entsprechend § 87b des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig.

(3) Leistungen entsprechend § 87a Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig, wenn der Pflegebedürftige nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in eine niedrigere Pflegestufe oder von erheblicher zu nicht erheblicher Pflegebedürftigkeit zurückgestuft wurde.

(4) Die nach Abzug der pauschalierten Leistungen nach Absatz 1 und der Zusatzleistungen im Sinne von § 88 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch verbleibenden Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn sie den Eigenanteil des Einkommens nach Absatz 5 übersteigen. Der Eigenanteil beträgt

  1. 1.

    bei Beihilfeberechtigten mit Einkommen bis zur Höhe des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 9 zuzüglich des Familienzuschlags Stufe 1

    1. a)

      mit einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 30 Prozent des Einkommens,

    2. b)

      mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen 25 Prozent des Einkommens,

  2. 2.

    bei Beihilfeberechtigten mit höherem Einkommen

    1. a)

      mit einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 40 Prozent des Einkommens,

    2. b)

      mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen 35 Prozent des Einkommens

    und

  3. 3.

    bei Beihilfeberechtigten ohne berücksichtigungsfähige Angehörige oder bei gleichzeitiger vollstationärer Pflege des Beihilfeberechtigten und aller berücksichtigungsfähigen Angehörigen 60 Prozent des Einkommens.

(5) Einkommen im Sinne von Absatz 4 sind

  1. 1.

    die Dienstbezüge im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Sächsischen Besoldungsgesetzes ohne den kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlages gemäß § 42 des Sächsischen Besoldungsgesetzes,

  2. 2.
  3. 3.

    der Altersteilzeitzuschlag gemäß § 83 des Sächsischen Besoldungsgesetzes,

  4. 4.

    die Versorgungsbezüge im Sinne von § 3 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften mit Ausnahme

    1. a)

      des Unfallausgleichs nach § 38 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes,

    2. b)

      der Unfallentschädigung nach § 47 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes und

    3. c)

      des Unterschiedsbetrages nach § 55 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes,

  5. 5.

    der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der sich ohne Berücksichtigung des Beitragszuschusses vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ergibt,

  6. 6.

    der Zahlbetrag der Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung,

  7. 7.

    das Bruttoeinkommen aus nichtselbstständiger Arbeit,

  8. 8.

    die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und

  9. 9.

    die Lohnersatzleistungen

des Beihilfeberechtigten und des Ehegatten oder Lebenspartners.