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§ 33 AbgGRhPf - Beförderungsverbot

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhPf -)
Amtliche Abkürzung
AbgGRhPf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-4

Legt ein Beamter sein Mandat nieder und bewirbt er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Landtag, in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament, so ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt oder mit höherer Amtszulage nicht zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.