§ 67 HSG LSA - Senat

Bibliographie

Titel
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA).
Amtliche Abkürzung
HSG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2211.62

(1) Dem Senat gehören an

  1. 1.

    die Mitglieder des Rektorats mit dem Rektor als Vorsitzendem oder der Rektorin als Vorsitzender mit Stimmrecht und den Prorektoren oder den Prorektorinnen, sofern sie nicht nach Nummer 2 gewählt wurden, und dem Kanzler oder der Kanzlerin als beratenden Mitgliedern,

  2. 2.

    aufgrund von Wahlen die Vertreter und Vertreterinnen der Gruppen nach § 60 Nrn. 1 bis 4 im Verhältnis 6:2:2:1 der Sitze und der Stimmen mit der Maßgabe, dass die Mitglieder des Senats nach § 60 Nr. 1 über mindestens einen Sitz und eine Stimme mehr als die Mitglieder des Senats nach § 60 Nrn. 2 bis 4 sowie nach Nummer 3 dieses Absatzes verfügen, die Gesamtanzahl darf jedoch 22 Mitglieder nicht überschreiten,

  3. 3.

    die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule im Sinne von § 72.

(2) 1Der Senat beschließt die Ordnungen der Hochschule, sofern sie nicht nach diesem Gesetz oder der Grundordnung durch die Fachbereiche beschlossen werden. 2Er beschließt die Grundordnung und ihre Änderungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. 3Der Senat kann zu allen Selbstverwaltungsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung Stellung nehmen. 4Das Rektorat ist in allen Angelegenheiten der Selbstverwaltung in seiner Entscheidungszuständigkeit dem Senat gegenüber rechenschaftspflichtig. 5Der Senat kann Kommissionen bilden.

(3) 1Der Senat hat insbesondere

  1. 1.

    in Forschungsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere über die Festlegung von Prioritäten und die Bildung von Forschungsschwerpunkten sowie über die Einrichtung von Sonderforschungsbereichen auf Vorschlag der Fachbereiche, zu entscheiden,

  2. 2.

    über den Hochschulentwicklungsplan und den Entwurf der Zielvereinbarung zu beraten,

  3. 3.

    (weggefallen)

  4. 4.

    über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen innerhalb der Hochschule, Hochschuleinrichtungen und gemeinsamen Kommissionen auf Vorschlag der Fachbereiche oder des Rektors oder der Rektorin zu beschließen,

  5. 5.

    die Ordnungen für die Verwaltung und Benutzung der Hochschuleinrichtungen zu erlassen,

  6. 6.

    über den Haushaltsvoranschlag zu beraten; er kann ihn einmal an das Rektorat zurückverweisen,

  7. 7.

    in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für die Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses zu beschließen,

  8. 8.

    zu Studien-, Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen Stellung zu nehmen und zu diesen allgemeine Bestimmungen zu beschließen,

  9. 9.

    über die Festsetzung von Zulassungszahlen zu beraten,

  10. 10.

    zu Satzungen Stellung zu nehmen, die das Verfahren und die Kriterien für die Vergabe von Studienplätzen im Hochschulauswahlverfahren regeln, und zu diesen allgemeine Bestimmungen zu beschließen,

  11. 11.

    über die Verleihung der Würde eines Ehrensenators oder einer Ehrensenatorin zu beschließen,

  12. 12.

    Maßnahmen zur Förderung von Frauen zu beschließen mit der Zielvorgabe, den Anteil der Frauen in allen Berufsgruppen und Qualifikationsstellen, in denen sie bisher unterrepräsentiert sind, und bei der Vergabe von Stipendien und bei anderen Maßnahmen der wissenschaftlichen Nachwuchsförderung zu erhöhen,

  13. 13.

    Stellungnahmen zur Gründung und Beteiligung an Unternehmen sowie zu Verfügungen über Grundstücke abzugeben,

  14. 14.

    über die Maßnahmen der Qualitätssicherung, die sich auf Lehre, Forschung, Weiterbildung und Dienstleistungen beziehen, auf Vorschlag des Rektors oder der Rektorin zu beschließen.

2Der Senat hat darüber hinaus über die Vorschläge der Fachbereiche für die Berufung von Professoren und Professorinnen, die Bestellung von Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen sowie über die Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" oder "außerplanmäßige Professorin" abschließend zu entscheiden. 3Der Senat kann den Vorschlag ganz oder mit Auflagen an den Fachbereich zurückverweisen. 4Der Senat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidung eine Berufungsprüfungskommission bilden. 5Näheres regelt die Grundordnung.

(4) Die Dekane der Fachbereiche nehmen an den Sitzungen des Senats mit beratender Stimme teil.

(5) Die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder nach Maßgabe der Grundordnung bis zu vier Jahren.