§ 12 BremVwVG - Vollzugsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - BremVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- BremVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 202-a-1
(1) Ein Verwaltungsakt wird von der Behörde vollzogen, die ihn erlassen hat. Sie vollzieht auch den Widerspruchsbescheid.
(2) Eine untere Verwaltungsbehörde kann für den Einzelfall oder allgemein mit dem Vollzug beauftragt werden.