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§ 2 HG 2013/2014 - Kreditermächtigungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 (Haushaltsgesetz 2013/2014 - HG 2013/2014)
Amtliche Abkürzung
HG 2013/2014
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
630-4s

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben im Haushaltsjahr 2013 Kredite aufzunehmen bis zur Höhe von 80.958.800 Euro. Die Inanspruchnahme der Kreditaufnahme ist nur zulässig zur Deckung von Zuweisungen an die Flughafen Berlin-Brandenburg GmbH.

(2) Der Kreditermächtigung nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von in den Haushaltsjahren 2013 und 2014 fällig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus den Finanzierungsübersichten ergibt. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zum Aufbau von Eigenbeständen Kredite bis zur Höhe von 500.000.000 Euro aufzunehmen. Auf die Kreditermächtigung nach Satz 2 sind die Beträge anzurechnen, die aufgrund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind oder sich bereits im Eigenbestand befinden.

(3) Über die Kreditermächtigung nach Absatz 1 hinaus darf das Ministerium der Finanzen zur Vorfinanzierung von Ausgaben, die aus den Fonds der Europäischen Union nachträglich erstattet werden, Kredite bis zur Höhe von insgesamt 200.000.000 Euro aufnehmen. Die nach Satz 1 aufgenommenen Kredite sind mit den Erstattungen aus den Fonds zu tilgen.

(4) Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann das Ministerium der Finanzen auch ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Begrenzung von Zinsänderungsrisiken, der Erzielung günstigerer Konditionen und ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. Der Umfang derartiger Vereinbarungen darf keine Nettoforderungen aus diesen Vereinbarungen begründen, die höher als 100.000.000 Euro im jeweiligen Haushaltsjahr sind. Auf diese Grenze werden Verträge nicht angerechnet, für die ein Besicherungsvertrag nach Absatz 7 besteht. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Darlehen vorzeitig zu tilgen oder Kredite mit unterjähriger Laufzeit aufzunehmen, soweit dies im Zuge von Zinsanpassungen oder zur Erlangung günstigerer Konditionen notwendig wird. Diese Ermächtigung gilt auch, soweit Geschäfte getätigt werden, deren Einnahmen die Ausgaben für das jeweilige Kreditgeschäft übersteigen. Die Kreditermächtigung nach Absatz 1 erhöht sich in Höhe der nach Satz 4 getilgten Beträge. Diese Ermächtigung gilt auch für die im Wirtschaftsplan des Landeswohnungsbauvermögens vorgesehene Kreditaufnahme.

(5) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen.

(6) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft in den Haushaltsjahren 2013 und 2014 bis zur Höhe von 12 Prozent des in § 1 Satz 1 festgestellten Betrages zuzüglich der nach Absatz 1 noch nicht in Anspruch genommenen Kreditermächtigungen Kassenverstärkungsmittel aufzunehmen. Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden. Zahlungen für Sicherheiten im Sinne von Absatz 7 werden auf die Ermächtigung nicht angerechnet.

(7) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Sicherheiten in Form verzinster Barmittel zu stellen sowie entgegenzunehmen oder durch Wertpapierhinterlegung zu empfangen oder zu stellen.