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§ 6 AGSGG

Bibliographie

Titel
Hessisches Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
AGSGG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
213-1

(1) Die Dienstaufsicht über das Hessische Landessozialgericht und die Sozialgerichte übt das Ministerium der Justiz aus. Die Verwaltung dieser Gerichte gehört zum Geschäftsbereich dieses Ministeriums.

(2) Das Ministerium bestimmt die Zahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei dem Hessischen Landessozialgericht und bei den Sozialgerichten. Die Befugnis kann einer anderen Stelle übertragen werden.

(3) Die Zahl ist so zu bemessen, dass jede ehrenamtliche Richterin oder jeder ehrenamtliche Richter voraussichtlich an nicht mehr als zwölf Sitzungstagen im Jahr in Anspruch genommen wird.

(4) Vorschlagsberechtigt für die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Kammern für Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 6a des Sozialgerichtsgesetzes sind für

  1. 1.
    das Sozialgericht Darmstadt die Stadt Darmstadt sowie die Landkreise Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Odenwaldkreis und Offenbach,
  2. 2.
    das Sozialgericht Frankfurt am Main die Städte Frankfurt am Main und Offenbach am Main sowie der Landkreis Hochtaunuskreis,
  3. 3.
    das Sozialgericht Fulda die Landkreise Fulda und Main-Kinzig-Kreis,
  4. 4.
    das Sozialgericht Gießen die Landkreise Gießen, Lahn-Dill-Kreis, Limburg-Weilburg, Vogelsbergkreis und Wetteraukreis,
  5. 5.
    das Sozialgericht Kassel die Stadt Kassel sowie die Landkreise Hersfeld-Rotenburg, Kassel, Schwalm-Eder-Kreis, Waldeck-Frankenberg und Werra-Meißner-Kreis,
  6. 6.
    das Sozialgericht Marburg der Landkreis Marburg-Biedenkopf,
  7. 7.
    das Sozialgericht Wiesbaden die Landeshauptstadt Wiesbaden sowie die Landkreise Rheingau-Taunus-Kreis und Main-Taunus-Kreis.