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§ 5 AGSGG

Bibliographie

Titel
Hessisches Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
AGSGG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
213-1

(1) Der Bezirk der für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau zuständigen Kammern bei dem Sozialgericht Gießen erstreckt sich für diese Angelegenheiten auf die Bezirke der übrigen Sozialgerichte des Landes Hessen.

(2) Der Bezirk der Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts beim Sozialgericht Marburg erstreckt sich auf die Bezirke der übrigen Sozialgerichte des Landes Hessen.