§ 8 AGSGG
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- AGSGG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 213-1
Die Gerichtsvorstände des Hessischen Landessozialgerichts und der Sozialgerichte können zu den ihnen obliegenden Geschäften der Gerichtsverwaltung die ihrer Dienstaufsicht unterstellten Richterinnen und Richter heranziehen.