§ 6 AGSGG
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- AGSGG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 213-1
(1) Die Dienstaufsicht über das Hessische Landessozialgericht und die Sozialgerichte übt das Ministerium der Justiz aus. Die Verwaltung dieser Gerichte gehört zum Geschäftsbereich dieses Ministeriums.
(2) Das Ministerium bestimmt die Zahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei dem Hessischen Landessozialgericht und bei den Sozialgerichten. Die Befugnis kann einer anderen Stelle übertragen werden.
(3) Die Zahl ist so zu bemessen, dass jede ehrenamtliche Richterin oder jeder ehrenamtliche Richter voraussichtlich an nicht mehr als zwölf Sitzungstagen im Jahr in Anspruch genommen wird.