Anlage 2 HmbBesG - Besoldungsordnung B

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Amtliche Abkürzung
HmbBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2032-1

Anlage II

Besoldungsgruppe B 1

Keine Ämter

Besoldungsgruppe B 2

Leitende Baudirektorin, Leitender Baudirektor

Leitende Kriminaldirektorin, Leitender Kriminaldirektor 1)

Leitende Medizinaldirektorin, Leitender Medizinaldirektor 2)

Leitende Oberschulrätin, Leitender Oberschulrat 2)

Leitende Polizeidirektorin, Leitender Polizeidirektor 3)

Leitende Regierungsdirektorin, Leitender Regierungsdirektor 1)4)
- bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde -
- als ständige Vertretung einer Bezirksamtsleiterin oder eines Bezirksamtsleiters -

Professorin und Direktorin oder Professor und Direktor der Staats- und Universitätsbibliothek

Körperschaftsbeamtinnen und -beamte:

Leitende Ärztliche Direktorin, Leitender Ärztlicher Direktor, Landesvertrauensärztin, Landesvertrauensarzt

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.

Die Zahl der Planstellen für Leitende Regierungsdirektorinnen und Leitende Regierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Leitende Regierungsdirektorinnen und Leitende Regierungsdirektoren ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.

Besoldungsgruppe B 3

Direktorin oder Direktor
- des Amts für Arbeitsschutz -
- des Sportamts -
- des Staatsarchivs -

Erste Baudirektorin, Erster Baudirektor 1)

Leitende Branddirektorin, Leitender Branddirektor 2)

Leitende Kriminaldirektorin, Leitender Kriminaldirektor 3)

Leitende Medizinaldirektorin, Leitender Medizinaldirektor

Leitende Oberschulrätin, Leitender Oberschulrat

Leitende Polizeidirektorin, Leitender Polizeidirektor

Leitende Regierungsdirektorin, Leitender Regierungsdirektor 3)4)
- bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde -
- als ständige Vertretung einer Senatsdirektorin oder eines Senatsdirektors der Besoldungsgruppe B 6 -

Leitende Veterinärdirektorin, Leitender Veterinärdirektor

Körperschaftsbeamtinnen und -beamte:

Direktorin oder Direktor bei dem Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein
- als Mitglied des Vorstands - 5)

Direktorin oder Direktor bei der Hamburg Port Authority 5)

Erste Baudirektorin oder Erster Baudirektor bei der Hamburg Port Authority 5)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4 oder B 6.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.

Die Zahl der Planstellen für Leitende Regierungsdirektorinnen und Leitende Regierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Leitende Regierungsdirektorinnen und Leitende Regierungsdirektoren ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4.

Besoldungsgruppe B 4

Bezirksamtsleiterin, Bezirksamtsleiter

Direktorin oder Direktor bei dem Rechnungshof

Erste Baudirektorin, Erster Baudirektor 1)

Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Hamburgischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit

Oberbranddirektorin, Oberbranddirektor

Polizeivizepräsidentin, Polizeivizepräsident

Senatsdirektorin, Senatsdirektor bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde
- als Leiterin oder Leiter einer bedeutenden Abteilung, die einer in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Leitungskraft eines Amtes unmittelbar unterstellt ist - 2)
- als Leiterin oder Leiter eines bedeutenden Amtes - 2)
- als ständige Vertretung einer Senatsdirektorin bzw. eines Senatsdirektors der Besoldungsgruppe B 7 -

Körperschaftsbeamtinnen und -beamte:

Direktorin oder Direktor bei dem Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein
- als Mitglied des Vorstands - 2)

Direktorin oder Direktor bei der Hamburg Port Authority 1)

Erste Baudirektorin oder Erster Baudirektor bei der Hamburg Port Authority 2)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3 oder B 6.

Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.

Besoldungsgruppe B 5

Senatsdirektorin, Senatsdirektor
- bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiterin oder Leiter eines großen und bedeutenden Amtes - 1)

Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.

Besoldungsgruppe B 6

Direktorin oder Direktor bei der Bürgerschaft

Erste Baudirektorin, Erster Baudirektor 1)

Landesschulrätin, Landesschulrat

Polizeipräsidentin, Polizeipräsident

Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Rechnungshofs

Senatsdirektorin, Senatsdirektor
- bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiterin oder Leiter eines besonders bedeutenden Amtes - 2)

Körperschaftsbeamtinnen und -beamte:

Direktorin oder Direktor bei der Hamburg Port Authority

Erste Baudirektorin, Erster Baudirektor bei der Hamburg Port Authority 1)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3 oder B 4.

Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Amt zugeordnet ist.

Besoldungsgruppe B 7

Senatsdirektorin, Senatsdirektor
- bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiterin oder Leiter eines besonders bedeutenden Amtes - 1)

Körperschaftsbeamtinnen und -beamte:

Hafenbaudirektorin, Hafenbaudirektor

Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 6 eingestuften Amt zugeordnet ist.

Besoldungsgruppe B 8

Keine Ämter

Besoldungsgruppe B 9

Oberbaudirektorin, Oberbaudirektor

Besoldungsgruppe B 10

Präsidentin oder Präsident des Rechnungshofs

Staatsrätin oder Staatsrat (Senatssyndicus gemäß Artikel 47 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg)

Besoldungsgruppe B 11

Ohne Ämterausweisung, nur als Bezug für die Amtsbezüge der Senatorinnen und Senatoren