§ 167 LVwG - Selbsteintrittsrecht der unteren Fachaufsichtsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
- Amtliche Abkürzung
- LVwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 20-1
Die unteren Fachaufsichtsbehörden können, wenn es den Umständen nach erforderlich ist, an Stelle der örtlichen Ordnungsbehörden tätig werden. Sie haben die zuständige örtliche Ordnungsbehörde unverzüglich zu unterrichten.