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  • ab 01.06.1992 (aktuelle Fassung)

§ 168 LVwG - Sachliche Zuständigkeit der Polizei

Bibliographie

Titel
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Amtliche Abkürzung
LVwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
20-1

(1) Die Polizei hat

  1. 1.
    Gefahren für die öffentliche Sicherheit festzustellen und aus gegebenem Anlass zu ermitteln;
  2. 2.
    die zuständige Ordnungsbehörde über alle Vorgänge unverzüglich zu unterrichten, die deren Eingreifen erfordern oder für deren Entschließung von Bedeutung sein können;
  3. 3.
    im Einzelfall zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit selbstständig diejenigen Maßnahmen zu treffen, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für unaufschiebbar hält.

(2) Ferner hat die Polizei im Einzelfall

  1. 1.
    Vollzugsmaßnahmen auf Ersuchen der Ordnungsbehörden durchzuführen, soweit der Vollzug durch die Ordnungsbehörde erfolglos geblieben oder unangebracht ist (Vollzugshilfe);
  2. 2.
    Ermittlungsmaßnahmen auf Ersuchen der Ordnungsbehörden durchzuführen (Ermittlungshilfe).

Auf die Vollzugs- und Ermittlungshilfe finden § 33 Abs. 2 und 5, § 34 Abs. 2 und § 35 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(3) Abweichende Rechtsvorschriften bleiben unberührt.